Satzung des Altertumsvereins für Alzey und Umgebung e.V. – Verein für Geschichte und Kunst – vom 4. März 1991
§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Altertumsverein für Alzey und Umgebung e.V. – Verein für Geschichte und Kunst” und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Sitz des Vereines ist Alzey.
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist,
das Interesse für die Geschichte des Alzeyer Raumes zu wecken, seine wissenschaftliche Erforschung zu pflegen und zu fördern, Denkmäler vergangener Epochen zu sammeln und zu erhalten und das Geschichtsbewußtsein für die Notwendigkeit zur Erhaltung des Überkommenen zu stärken sowie das Kunstverständnis zu fördern.
Diesen Zielen dienen Vorträge, Exkursionen, Führungen, Veröffentlichungen, Arbeitsgemeinschaften, Unterstützung des Museums. Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Verein Beziehungen zu Vereinen und Einrichtungen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland.
§ 3: Eigentumsverhältnisse
Die Bestände des Museums Alzey sind zu gleichen Teilen Eigentum des Altertumsvereins und der Stadt Alzey. Das Nähere ist in einer Vereinbarung zwischen dem Altertumsverein und der Stadt Alzey geregelt.
§ 4: Die “Alzeyer Geschichtsblätter”
Der Altertumsverein für Alzey und Umgebung e.V. und die Stadt Alzey geben die “Alzeyer Geschichtsblätter” und Sonderhefte heraus.
Die “Alzeyer Geschichtsblätter” erscheinen in freier Folge, möglichst alljährlich.
Der Vorstand des Altertumsvereines für Alzey und Umgebung e.V. und die Stadt Alzey bestimmen einen für das Erscheinen der “Alzeyer Geschichtsblätter” verantwortlichen Herausgeber.
§ 5: Gemeinnützigkeit
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmaßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Bei einer Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen, insbesondere der Miteigentumsanteil an den Beständen des Museums Alzey und an allen Urheberrechten der Publikationen an die Stadt Alzey über.
§ 6: Mitgliedschaft
I.
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
II.
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod;
2. durch schriftliche Abmeldung bei dem Vorstand, spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres; der Mitgliedsbeitrag für das volle Geschäftsjahr ist hingegen zu entrichten;
3. durch Ausschluß, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Anmahnung, im Verzug ist;
4. durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen gröblich zuwiderhandelt oder sonst seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber erheblich und schuldhaft verletzt hat.
Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides Einspruch bei dem 1. Vorsitzenden erhoben werden. Ober diesen entscheidet die Mitgllederversammlung endgültig.
III.
Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden, die im Vorstand jedoch kein Stimmrecht haben.
§ 7: Mitgliedsbeiträge
Der Verein legt die Höhe der Mitgliedsbeitrage durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung fest. Die Zeitschrift “Alzeyer Geschichtsblätter” wird den Mitgliedern kostenlos geliefert, Sonderhefte erhalten sie zu einem Vorzugspreis.
§ 8: Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 9: Mitgliederversammlung
I.
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Der Vorstand stellt die Tagesordnung fest und ladt schriftlich zu der Mitgliederversammlung ein. Antrage an die Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung bei dem Vorstand schriftlich einzureichen. Außerordentliche Versammlungen werden von dem Vorstand dann einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, ferner wenn die Mehrheit des Vorstandes oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung schriftlich unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Tagesordnung beantragt.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende des Vereins oder dessen Stellvertreter. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, in das insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder und entscheidet nach einfacher Stimmenmehrheit.
II. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1. Wahl des Vorstandes und des Beirates,
2. Entgegennahne des Jahresberichtes,
3. Genehmigung des Arbeitsplanes für das koninende Geschäftsjahr,
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern,
5. Satzungsänderung,
6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
7. Beschlußfassung über alle Gegenstände der Tagesordnung,
8. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
9. Wahl der Kassenprüfer auf drei Jahre.
§ 10: Der Vorstand
I.
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der alte Vorstand bleibt jedoch in jedem Fall bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. Vorsitzender,
2. Vorsitzender.
Schriftführer,
Schatzmeister.
Museumsleiter und
6 Beisitzer.
II.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Jeder ist einzeln zur Vertretung berechtigt.
III.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Einberufung der Mitgliederversammlung
2. Vorbereitung und Leitung ihrer Verhandlungen und den Vollzug ihrer Beschlüsse,
3. Erledigung der satzungsmäßigen Aufgaben und aller anfallenden Arbeiten.
4. Herausgabe der “Alzeyer Geschlchtsblätter” und sonstiger Veröffentlichungen.
Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, außerdem dann wenn mindestens drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig bei Anwesenheit des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden und von mindestens vier weiteren Mitgliedern des Vorstandes.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Der Landrat des Landkreises Alzey-Worms und der Bürgermeister der Stadt Alzey sind Kraft ihres Amtes Mitglieder des Vorstandes.
§ 11: Beirat
I.
Neben dem Vorstand hat der Verein einen Beirat von höchstens 13 Mitgliedern. Er unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben. Die Sitzungen des Beirates finden zusammen mit einer Sitzung des Vorstandes statt, mindestens einmal jährlich; außerdem dann. wenn mindestens drei seiner Mitglieder es beantragen. Die Mitglieder des Beirates sind bei gemeinsamen Sitzungen stimmberechtigt.
II.
Bis zu 10 Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand ist berechtigt, bis zu 3 Mitgliedern in den Beirat zu optieren.
§ 12: Vereinsvermögen
Die Bestände des Museums und die Urheberrechte an Publikationen sind gemeinsames Eigentum des Vereins und der Stadt Alzey, ausgenommen der Gegenstände, an denen sich der seitherige Eigentümer das Eigentumsrecht besonders vorbehalten hat.
Zur Veräußerung einzelner Gegenstände ist nur der Vorstand berechtigt.
§ 13: Auflösung des Vereins
Sie bedarf
1. des Beschlusses einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung,
2. der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder,
3. der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Ist die Mitgliederversammlung nach Punkt 2. beschlußunfähig, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist.
§ 14: Inkrafttreten der Vereinssatzung
Diese Vereinssatzung tritt am Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung, dem 4.3.1991, in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung außer Kraft.